AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Seminare

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem der Seminarleitung Isa Zöller und der/dem Teilnehmer:in als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2) Der Vertrag kommt zustande, wenn die/der Teilnehmer:in das generelle Angebot der Trainerin zu Bildungsurlauben und anderen Seminaren annimmt.

3) Die/der Teilnehmer:in ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn sie/er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht trainiert werden kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie/ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Trainerin für die bis zur Ablehnung des Seminars entstandenen Leistungen, erhalten.

§ 2 Inhalt des Dienstvertrags

1) Die Trainerin erbringt ihre Dienste gegenüber der/dem Teilnehmer:in in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten anwendet. Die Trainerin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen der/des Teilnehmer:in entsprechen, sofern die/der Teilnehmer:in hierüber keine Entscheidung trifft.

2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg der/des Teilnehmer:in/s kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Seminarleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels der/des Teilnehmer:in/s.

§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen der Seminare

1) Ein Seminar ist ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf die Trainerin gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Die Trainerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und darf keine Medikamente verordnen.

2) Seminare sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Die/der Teilnehmer:in trägt während des gesamten Seminarprozesses die volle Verantwortung für ihr/sein Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Seminartermine. Die Teilnahme an einem Seminar setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.

§ 3 Mitwirkung der/des Teilnehmerin/s

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist die/der Teilnehmer:in nicht verpflichtet. Ein Seminar ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung der/des Teilnehmer:in/s sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Seminar wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.

2) Die Trainerin ist berechtigt, eine/n Teilnehmer:in aus dem Seminar auszuschließen, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn die/der Teilnehmer:in die

Trainingsinhalte verneint.

Auch die/der Teilnehmer:in hat das Recht, das Seminar zu verlassen, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens einen Tag vor dem nächsten Seminartag, bzw. eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Seminartermin und schriftlich erfolgen.

§ 4 Honorierung der Trainerin

1) Die Trainerin hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch, der in der jeweiligen Rechnung widergespiegelt wird.

2) Die Honorare sind zum Zeitpunkt des in der Rechnung genannten Termins fällig.

3) Wird ein Seminartermin außerhalb des Dienstsitzes vereinbart, werden zuzüglich zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten und/ oder Verpflegungskosten berechnet.

§ 5 Vertraulichkeit des Seminars:

1) Die Trainerin behandelt die Daten der/des Teilnehmer:in/s vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen der/des Teilnehmer:in/s Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der/des Teilnehmer:in/s. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse der/des Teilnehmer:in/s erfolgt und anzunehmen ist, dass die/der Teilnehmer:in zustimmen wird.

2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Trainerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist.

3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung und Prävention persönliche Angriffe gegen die Trainerin oder seine Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

§ 6 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus Seminarvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Seminarvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Seminarvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Rücktrittsrechts von einem Seminarvertrag

Bis 8 Wochen vor Reisebeginn kann die/der Teilnehmer:in gegen eine Bearbeitungsgebühr von 100 Euro kostenlos zurücktreten. Bis 6 Wochen vor Seminar-/Coaching-Beginn werden 50 % des Gesamtbetrages als Rücktrittsgebühr berechnet. Bis 4 Wochen vor Beginn des Seminars werden 80% des Gesamtpreises erhoben. Ab dem 27. Tag vor Beginn werden die Gesamtkosten in voller Höhe berechnet. Zusätzlich erlauben wir uns, ab 6 Wochen bis 27 Tage vor Seminarbeginn eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro zu erheben.

Diese Stornierungsgebühren entfallen, sofern die/der Teilnehmer:in rechtzeitig eine Ersatzperson benennt, welche zu den gebuchten Daten in den Vertrag eintritt. Diese Benennung ist in jedem Fall rechtzeitig vor Reisebeginn zu klären. Life Innovation Mindset kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Erfordernisse nicht erfüllt. Bei einem vorzeitiger Abbruch eines Seminars werden keinerlei Kosten erstattet. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reisekosten-Rücktritts-/Abbruchversicherung.


Seminarabsagen/Änderungen

Sollte ein Seminar (z.B. durch Nicht-Erreichen der Mindestteilnehmerzahl) abgesagt werden, wird die volle Gebühr zurückerstattet. Einzelne Termine können in Ausnahmefällen (z.B. Erkrankung der Trainerin) verschoben werden. Dabei können keine Erstattungen für vergebliche Aufwände, Fahrtkosten oder andere Kosten geleistet werden.


Regelungen während Pandemie-Zeiten

Eine private Reiserücktrittsversicherung ist grundsätzlich für die/den Teilnehmer:in empfohlen. Gerade wenn es um Corona geht (eigene Erkrankung, Erkrankung in der Familie, Rücktritt aus privaten Ängsten) kann der Coach nicht auf etwaige Forderungen eingehen. Bei nicht Zustandekommen eines Seminars aufgrund von Auflagen, die von der Bundesregierung herrühren, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, sich als Teilnehmer:in zu einem der nächst stattfindenden Termine kostenfrei umzubuchen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass das Seminar aufgrund behördlicher Vorgaben nicht stattfinden darf. 


Bei plötzlicher Erkrankung besteht kein Schadensanspruch gegenüber dem Veranstalter. Bitte beachten Sie auch, dass ich nicht als Reiseleiterin fungiere, sondern lediglich die Übernachtung als Zusatz zum Seminar ermögliche, falls eine Übernachtung (mit oder Ohne Verpflegung) inbegriffen ist. Wir weisen daher ausdrücklich nochmal auf die Vorteile beim Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung hin.




Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach Isa Zöller und dem Coachee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Coachee das generelle Angebot des Coaches in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) annimmt.

3) Der Coach ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coaches für die bis zur Ablehnung des Coaching entstandenen Leistungen, erhalten.

§ 2 Inhalt des Dienstvertrags

1) Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem Coachee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten anwendet. Der Coach ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Coachee entsprechen, sofern der Coachee hierüber keine Entscheidung trifft.

2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachees kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coachingleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des Coachees.

§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches

1) Coaching ist ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach darf keine Krankschreibungen vornehmen und darf keine Medikamente verordnen.

2) Coaching ist keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der Coachee trägt während des gesamten Coachingprozesses die volle Verantwortung für sein Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coachingtermine. Die Teilnahme an einem Coaching setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.

§ 3 Mitwirkung des Coachees

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Coachee nicht verpflichtet. Ein Choaching ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des Coachees sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.

2) Der Coach ist berechtigt, das Coaching zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Coachee die

Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.

Auch der Coachee hat das Recht, das Coaching zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.

§ 4 Honorierung des Coaches

1) Der Coach hat für seine Dienste einen Honoraranspruch, die in der jeweiligen Rechnung widergespiegelt werden.

2) Die Honorare sind zum Zeitpunkt des in der Rechnung genannten Termins fällig.

3) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzügl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.

§ 5 Vertraulichkeit des Coachings

1) Der Coach behandelt die Daten des Coachee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des Coachees Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Coachees. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Coachee erfolgt und anzunehmen ist, dass der Coachee zustimmen wird.

2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist.

3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

§ 6 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Coachingvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Coachingvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Coachingvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Rücktrittsrechts von einem Coachingvertrag

Bis 8 Wochen vor Reisebeginn kann der Coachee gegen eine Bearbeitungsgebühr von 200 Euro kostenlos zurücktreten. Bis 6 Wochen vor Coaching-Beginn werden 50 % des Gesamtbetrages als Rücktrittsgebühr berechnet. Bis 4 Wochen vor Beginn des Coachings werden 80% des Gesamtpreises erhoben. Ab dem 27. Tag vor Beginn werden die Gesamtkosten in voller Höhe berechnet. Zusätzlich erlauben wir uns, ab 6 Wochen bis 27 Tage vor Coachingbeginn eine Bearbeitungsgebühr von 300 Euro zu erheben.

Diese Stornierungsgebühren entfallen, sofern der Coachee rechtzeitig eine Ersatzperson benennt, welche zu den gebuchten Daten in den Vertrag eintritt. Diese Benennung ist in jedem Fall rechtzeitig vor Reisebeginn zu klären. Life Innovation Mindset kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Erfordernisse nicht erfüllt. Bei einem vorzeitiger Abbruch eines Coachings werden keinerlei Kosten erstattet. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reisekosten-Rücktritts-/Abbruchversicherung.


Absagen/Änderungen

Einzelne Termine können in Ausnahmefällen (z.B. Erkrankung des Coches) verschoben werden. Dabei können keine Erstattungen für vergebliche Aufwände, Fahrtkosten oder andere Kosten geleistet werden.


Regelungen während Pandemie-Zeiten:

Eine private Reiserücktrittsversicherung ist grundsätzlich für den Coachee empfohlen. Gerade wenn es um Corona geht (eigene Erkrankung, Erkrankung in der Familie, Rücktritt aus privaten Ängsten) kann der Coach leider nicht auf etwaige Forderungen eingehen. Bei nicht Zustandekommen eines Seminars aufgrund von Auflagen, die von der Bundesregierung herrühren, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, sich als Teilnehmer zu einem der nächst stattfindenden Termine kostenfrei umzubuchen. Dies gilt aber NUR für den Fall, dass das Seminar nicht stattfinden darf während einer Pandemie. 


Bei plötzlicher Erkrankung besteht kein Schadensanspruch gegenüber dem Veranstalter. Bitte beachten Sie auch, dass ich nicht als Reiseleiterin fungiere, sondern lediglich die Übernachtung als Zusatz zum einem Coaching ermögliche, falls eine Übernachtung inbegriffen ist. Ich weise daher ausdrücklich nochmal auf die Vorteile beim Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung hin.


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